Kurztitel

Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.05.2001

Text

Paragraph 2,

Auf Antrag einer in Betracht kommenden internationalen Organisation hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bescheinigen, dass diese eine dem Paragraph eins, Absatz 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen entsprechende Organisation mit Sitz in Österreich ist.