Bundesrecht konsolidiert

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Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe § 1

Kurztitel

Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 179/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.05.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph eins,

Werbeleistungen, die an eine in Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen genannte Organisation mit Sitz in Österreich erbracht werden, unterliegen bei Vorliegen einer Bescheinigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten (Paragraph 2,) nicht der Werbeabgabe im Sinne des Werbeabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20001310

Dokumentnummer

NOR40018182

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