Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2001,
Paragraph eins
09.05.2001
Werbeleistungen, die an eine in Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen genannte Organisation mit Sitz in Österreich erbracht werden, unterliegen bei Vorliegen einer Bescheinigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten (Paragraph 2,) nicht der Werbeabgabe im Sinne des Werbeabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung.