Bundesrecht konsolidiert

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Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001 § 1

Kurztitel

Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.04.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Gebäude- und Wohnungszählung 2001

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat statistische Erhebungen über alle bestehenden Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.
  2. Absatz 2,Stichtag für die Erhebungen ist der 15. Mai 2001. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit der ordentlichen Volkszählung 2001 und der ordentlichen Arbeitsstättenzählung 2001 durchgeführt.
  3. Absatz 3,Die Erhebungen haben sich nicht zu erstrecken auf:
    1. Ziffer eins
      Schiffe, Wohnwagen, Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte;
    2. Ziffer 2
      Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden, private Garagenbauten;
    3. Ziffer 3
      land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;
    4. Ziffer 4
      nicht land- oder forstwirtschaftliche Gebäude für öffentliche oder betriebliche Zwecke mit einer verbauten Fläche von weniger als 20 Quadratmetern, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;
    5. Ziffer 5
      Gebäude, die militärischen Zwecken dienen, ausgenommen die darin befindlichen Wohnungen.

Anmerkung

Formal befindet sich die Überschrift "Gebäude- und Wohnungszählung 2001" vor der Präambel dieser Rechtsvorschrift.

Schlagworte

Gebäudezählung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

20001273

Dokumentnummer

NOR40017689

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