Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fahrradverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.05.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Gleichwertigkeitsklausel
§ 8.Paragraph 8,
Von den in den §§ 1 bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt. Von den in den Paragraphen eins bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
20001272
Dokumentnummer
NOR40017683