Kurztitel

Fahrradverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Gleichwertigkeitsklausel

Paragraph 8,

Von den in den Paragraphen eins bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40017683