Fahrradverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,
römisch fünf
Paragraph 8
01.05.2001
82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 90/01 Straßenverkehrsrecht
Von den in den Paragraphen eins bis 7 beschriebenen Anforderungen für Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände darf dann abgegangen werden, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt.
26.09.2017
20001272
NOR40017683