Gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, wird auf Grund der Verlautbarung der Statistik Austria vom 28. Februar 2001, kundgemacht, dass sich die mit den Verordnungen des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 140 bis 148/1994, festgesetzten Richtwerte mit Wirkung vom 1. April 2001 wie folgt ändern (wobei darauf hingewiesen wird, dass für den Vermieter allein auf Grund dieser Änderung der Richtwerte keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Erhöhung des Hauptmietzinses besteht): Gemäß Paragraph 5, des Richtwertgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, Artikel römisch neun,, wird auf Grund der Verlautbarung der Statistik Austria vom 28. Februar 2001, kundgemacht, dass sich die mit den Verordnungen des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 140 bis 148 aus 1994,, festgesetzten Richtwerte mit Wirkung vom 1. April 2001 wie folgt ändern (wobei darauf hingewiesen wird, dass für den Vermieter allein auf Grund dieser Änderung der Richtwerte keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Erhöhung des Hauptmietzinses besteht):