Bundesrecht konsolidiert

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern § 1

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 95/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.03.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).

Text

Paragraph eins,

Bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,, können im Rahmen

  1. Ziffer eins
    der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben
  2. Ziffer 2
    der Entrichtung der Umsatzsteuer bestimmte abziehbare Vorsteuersteuerbeträge
jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20000477

Dokumentnummer

NOR40005465

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/95/P1/NOR40005465

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