Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.03.2000

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).

Text

Paragraph eins,

Bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,, können im Rahmen

  1. Ziffer eins
    der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben
  2. Ziffer 2
    der Entrichtung der Umsatzsteuer bestimmte abziehbare Vorsteuersteuerbeträge
jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20000477

Dokumentnummer

NOR40005465