(5)Absatz 5,Die Abmessungen des Symboles gemäß Abs. 1 müssen 1% der größten Seitenfläche der Verpackung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung, jedoch mindestens 0,5 cm2 ausmachen, brauchen jedoch nicht mehr als 5 cm x 5 cm betragen. Dieselben Abmessungen gelten für zylindrischeVerpackungen, wobei sich jedoch hier die vorgenannten 1% auf die halbe Zylinderoberfläche beziehen.Die Abmessungen des Symboles gemäß Absatz eins, müssen 1% der größten Seitenfläche der Verpackung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung, jedoch mindestens 0,5 cm2 ausmachen, brauchen jedoch nicht mehr als 5 cm x 5 cm betragen. Dieselben Abmessungen gelten für zylindrischeVerpackungen, wobei sich jedoch hier die vorgenannten 1% auf die halbe Zylinderoberfläche beziehen.