Bundesrecht konsolidiert

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Chemikalienverordnung 1999 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 81/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

11.03.2000

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt bestimmt und am Ende der Lebensdauer als Problemstoff gemäß einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz 5 bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998,, erlassenen Verordnung zu qualifizieren, so hat der für das Inverkehrsetzen gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) für die getrennte Sammlung – durchgestrichene Mülltonne – deutlich sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen, sofern eine getrennte Sammlung nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; weiters ist auf die Abgabe bei Problemstoffsammelstellen hinzuweisen, sofern nicht eine gleichwertige Information in Form eines S-Satzes gegeben ist. Ein in einem EWR-Vertragsstaat festgelegtes entsprechendes Symbol gilt als gleichwertig.
  2. Absatz 2,Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, kann der Hinweis gemäß Absatz eins, entfallen.
  3. Absatz 3,Auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen kann der Hinweis gemäß Absatz eins, entfallen.
  4. Absatz 4,Zusätzlich kann auf der Verpackung von in Absatz eins, angeführten gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) – durchgestrichene WC-Brille – deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden.
  5. Absatz 5,Die Abmessungen des Symboles gemäß Absatz eins, müssen 1% der größten Seitenfläche der Verpackung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung, jedoch mindestens 0,5 cm2 ausmachen, brauchen jedoch nicht mehr als 5 cm x 5 cm betragen. Dieselben Abmessungen gelten für zylindrischeVerpackungen, wobei sich jedoch hier die vorgenannten 1% auf die halbe Zylinderoberfläche beziehen.

Schlagworte

Kraftstoff, Brennstoff

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005505

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