Absatz eins,Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt bestimmt und am Ende der Lebensdauer als Problemstoff gemäß einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz 5 bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998,, erlassenen Verordnung zu qualifizieren, so hat der für das Inverkehrsetzen gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) für die getrennte Sammlung – durchgestrichene Mülltonne – deutlich sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen, sofern eine getrennte Sammlung nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; weiters ist auf die Abgabe bei Problemstoffsammelstellen hinzuweisen, sofern nicht eine gleichwertige Information in Form eines S-Satzes gegeben ist. Ein in einem EWR-Vertragsstaat festgelegtes entsprechendes Symbol gilt als gleichwertig.