(3)Absatz 3,Für jene Mengen, die gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für den Einsatz zu einem eigenen kritischen Verwendungszweck innerbetrieblich gelagert werden, besteht bis spätestens 30. Juni 2000 eine Meldepflicht in der obgenannten Form an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.Für jene Mengen, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für den Einsatz zu einem eigenen kritischen Verwendungszweck innerbetrieblich gelagert werden, besteht bis spätestens 30. Juni 2000 eine Meldepflicht in der obgenannten Form an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.