Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern verwendet, deren Einsatzbereiche gemäß des Anhanges dieser Verordnung als „kritische Verwendungszwecke“ zu qualifizieren sind, hat bis spätestens 30. Juni 2000 die in diesen Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge an Halonen unter Angabe des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich oder elektronisch zu melden.