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Straßenbahnverordnung 1999 § 11
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 10 am 21.08.2026
§ 12 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 11 heute
§ 11 gültig ab 01.07.2000
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StrabVO
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
§ 11.
Paragraph 11,
(1)
Absatz eins,
Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.
(2)
Absatz 2,
Fahrbedienstete müssen alle fünf Jahre auf ihre Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Straßenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.
(3)
Absatz 3,
Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen sein.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40005329
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/76/P11/NOR40005329
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