Bundesrecht konsolidiert

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Straßenbahnverordnung 1999 § 11

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 76/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.
  2. Absatz 2,Fahrbedienstete müssen alle fünf Jahre auf ihre Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Straßenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.
  3. Absatz 3,Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen sein.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005329

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