Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Text

Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.
  2. Absatz 2,Fahrbedienstete müssen alle fünf Jahre auf ihre Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Straßenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.
  3. Absatz 3,Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen sein.