Absatz eins,Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.
Straßenbahnverordnung 1999
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
Paragraph 11
01.07.2000