Bundesrecht konsolidiert

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Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 § 1

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 412/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV-WO

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die Wahl der Soldatenvertreter von Soldaten (Wahlberechtigte) im
    1. Ziffer eins
      Grundwehrdienst oder
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsdienst oder
    3. Ziffer 3
      Wehrdienst als Zeitsoldat.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014

Gesetzesnummer

20001050

Dokumentnummer

NOR40013285

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