Absatz eins,Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die Wahl der Soldatenvertreter von Soldaten (Wahlberechtigte) im
- Ziffer einsGrundwehrdienst oder
- Ziffer 2Ausbildungsdienst oder
- Ziffer 3Wehrdienst als Zeitsoldat.