Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die Wahl der Soldatenvertreter von Soldaten (Wahlberechtigte) im
    1. Ziffer eins
      Grundwehrdienst oder
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsdienst oder
    3. Ziffer 3
      Wehrdienst als Zeitsoldat.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.