Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2001 § 1

Kurztitel

Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 407/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.12.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph eins,

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den Paragraphen 108 g und 108 h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2001 mit 1,008 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2001 mit 117,49, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2001 mit 116,68 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20001049

Dokumentnummer

NOR40013282

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