Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2001
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2000,
römisch fünf
Paragraph eins
23.12.2000
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den Paragraphen 108 g und 108 h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2001 mit 1,008 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2001 mit 117,49, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2001 mit 116,68 festgesetzt.
20.11.2019
20001049
NOR40013282