Bundesrecht konsolidiert

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Erstreckungsverordnung 2000 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstreckungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 35/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Text

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Erweiterung des Rechtsschutzbereiches des Bundesvergabegesetzes 1997 gemäß Paragraph eins, gilt ausschließlich für Bau- und Baukonzessionsaufträge, bei denen folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:
    1. Ziffer eins
      bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 11, Absatz 3, BVergG 14 Mio. Schilling ohne Umsatzsteuer,
    2. Ziffer 2
      bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 7 Mio. Schilling ohne Umsatzsteuer.

  1. Absatz 2,Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September
2002, G 217/02, V 53/02-8, dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit zugestellt am 7. November 2002, ausgesprochen, dass die
Wortfolge "Bau- und" in Abs. 1 Z 2 gesetzwidrig war (vgl. BGBl. II
Nr. 494/2002).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September
2002, Z G 215/02, V 52/02, dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit, zugestellt am 31. Oktober 2002, ausgesprochen, dass die
Wortfolge "2 und" in Abs. 1 Z 1 gesetzwidrig war (vgl. BGBl. II Nr.
17/2003).

Schlagworte

Bauauftrag

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Gesetzesnummer

20000375

Dokumentnummer

NOR40003818

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/35/P2/NOR40003818

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