Kurztitel

Erstreckungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,).

Text

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Erweiterung des Rechtsschutzbereiches des Bundesvergabegesetzes 1997 gemäß Paragraph eins, gilt ausschließlich für Bau- und Baukonzessionsaufträge, bei denen folgende Auftragswerte nicht unterschritten werden:
    1. Ziffer eins
      bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 11, Absatz 3, BVergG 14 Mio. Schilling ohne Umsatzsteuer,
    2. Ziffer 2
      bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 7 Mio. Schilling ohne Umsatzsteuer.

  1. Absatz 2,Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.