Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E1 und W1 im Bereich der Justizwache § 1

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E1 und W1 im Bereich der Justizwache

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 337/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 nach Ziffer 8 Punkt 15, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, oder für die Verwendungsgruppe W1 nach Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung hat in einer Verwendung als Dienstführender im Justizwach- oder Werkstättendienst zu bestehen.
  2. Absatz 2,Werden weder die Erfordernisse nach Ziffer 2 Punkt 11, noch die nach Ziffer 2 Punkt 13, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, so hat die praktische Verwendung zusätzlich in der Wahrnehmung einer Funktion als Leiter oder bestellter Stellvertreter des Leiters eines Organisationsbereichs oder einer Organisationseinheit auf einem im Funktionsbesetzungsplan ausgewiesenen Arbeitsplatz im Planstellenbereich Justizanstalten zu bestehen.

Schlagworte

Justizwachdienst

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Gesetzesnummer

20000951

Dokumentnummer

NOR40012211

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