(1)Absatz eins,Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 nach Z 8.15 Abs. 1 lit. c sublit. bb oder für die Verwendungsgruppe W1 nach Z 55.2 Abs. 1 lit. c sublit. bb der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung hat in einer Verwendung als Dienstführender im Justizwach- oder Werkstättendienst zu bestehen.Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 nach Ziffer 8 Punkt 15, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, oder für die Verwendungsgruppe W1 nach Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung hat in einer Verwendung als Dienstführender im Justizwach- oder Werkstättendienst zu bestehen.