Absatz eins,Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 nach Ziffer 8 Punkt 15, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, oder für die Verwendungsgruppe W1 nach Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung hat in einer Verwendung als Dienstführender im Justizwach- oder Werkstättendienst zu bestehen.