(1)Absatz eins,Bei Waren gemäß § 1 Abs. 1, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, ist der Hinweis „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ in Verbindung mit der handelsüblichen Sachbezeichnung gemäß § 4 Z 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung wie folgt anzubringen:Bei Waren gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, ist der Hinweis „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ in Verbindung mit der handelsüblichen Sachbezeichnung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung wie folgt anzubringen:
bei verpackten Waren auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett;
bei lose verkauften Waren auf einem Anschlag oder einem Schild über oder neben dem Behältnis, in dem sich die Ware befindet.