Kurztitel

Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

07.10.2000

Text

Kennzeichnung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei Waren gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, ist der Hinweis „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ in Verbindung mit der handelsüblichen Sachbezeichnung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung wie folgt anzubringen:
    1. Ziffer eins
      bei verpackten Waren auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett;
    2. Ziffer 2
      bei lose verkauften Waren auf einem Anschlag oder einem Schild über oder neben dem Behältnis, in dem sich die Ware befindet.
  2. Absatz 2,Wird ein bestrahlter Bestandteil verwendet, ist der Hinweis gemäß Absatz eins, in Verbindung mit der Sachbezeichnung des Bestandteiles folgendermaßen anzubringen:
    1. Ziffer eins
      bei verpackten Waren im Verzeichnis der Zutaten gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, LMKV;
    2. Ziffer 2
      bei lose verkauften Waren zusammen mit der Sachbezeichnung des Enderzeugnisses auf einem Anschlag oder einem Schild über oder neben dem Behältnis, in dem sich die Ware befindet.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 4, Ziffer 7, Litera e, LMKV ist der Hinweis gemäß Absatz eins, auch dann anzuführen, wenn der bestrahlte Bestandteil in einer zusammengesetzten Zutat verwendet wird, die zu weniger als 25% im Enderzeugnis vorhanden ist. Dies gilt auch für lose verkaufte Waren.