Bundesrecht konsolidiert

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Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen § 4

Kurztitel

Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 327/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

07.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Es dürfen nur die in Anhang 2 genannten Waren mit ionisierenden Strahlen behandelt werden.
  2. Absatz 2,Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis darf in mehreren Teildosen verabreicht werden. Die gemäß Anhang 2 festgelegte Strahlungshöchstdosis darf jedoch nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen darf nicht in Verbindung mit einer chemischen Behandlung angewandt werden, die dem gleichen Ziel dient wie die Bestrahlung.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

20000940

Dokumentnummer

NOR40012040

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