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Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen § 4
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 3 am 21.08.2026
§ 5 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 4 heute
§ 4 gültig ab 07.10.2000
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 327/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
07.10.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.
Paragraph 4,
(1)
Absatz eins,
Es dürfen nur die in
Anhang 2
genannten Waren mit ionisierenden Strahlen behandelt werden.
(2)
Absatz 2,
Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis darf in mehreren Teildosen verabreicht werden. Die gemäß Anhang 2 festgelegte Strahlungshöchstdosis darf jedoch nicht überschritten werden.
(3)
Absatz 3,
Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen darf nicht in Verbindung mit einer chemischen Behandlung angewandt werden, die dem gleichen Ziel dient wie die Bestrahlung.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Gesetzesnummer
20000940
Dokumentnummer
NOR40012040
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/327/P4/NOR40012040
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