Kurztitel

Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.10.2000

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur die in Anhang 2 genannten Waren mit ionisierenden Strahlen behandelt werden.
  2. Absatz 2,Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis darf in mehreren Teildosen verabreicht werden. Die gemäß Anhang 2 festgelegte Strahlungshöchstdosis darf jedoch nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen darf nicht in Verbindung mit einer chemischen Behandlung angewandt werden, die dem gleichen Ziel dient wie die Bestrahlung.