Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 327/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
07.10.2000
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Es dürfen nur die in Anhang 2 genannten Waren mit ionisierenden Strahlen behandelt werden.
(2)Absatz 2,Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis darf in mehreren Teildosen verabreicht werden. Die gemäß Anhang 2 festgelegte Strahlungshöchstdosis darf jedoch nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen darf nicht in Verbindung mit einer chemischen Behandlung angewandt werden, die dem gleichen Ziel dient wie die Bestrahlung.