Auf Grund des § 1 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I Nr. 62/2000, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2000,, wird verordnet: