Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 171 Tiroler Straße und der B 180 (ehem. B 315) Reschen Straße im Bereich der Gemeinden Landeck und Fließ Art. 1

Kurztitel

Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 171 Tiroler Straße und der B 180 (ehem. B 315) Reschen Straße im Bereich der Gemeinden Landeck und Fließ

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 290/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.09.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Straßenteile der B 171 Tiroler Straße von km 152,820 (alt) bis km 153,735 (alt) sowie der B 180 (ehem. B 315) Reschen Straße von km 0,00 (alt) bis km 7,295 (alt)/km 8,76 (neu) werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1995,, bestimmten Abschnitt „Südumfahrung Landeck“ – für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

Im Einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte aus dem beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Landeck und Fließ aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 10 000 und 1 : 1 000 zu ersehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20000889

Dokumentnummer

NOR40011351

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/290/A1/NOR40011351

Navigation im Suchergebnis