Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2000, V 21/00-6, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 26. Juli 2000, ausgesprochen, dass die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24. März 1997, Z 138.002/32-II/A/31/97, mit der auf der A 2 Südautobahn Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten verordnet wurden, als gesetzwidrig aufgehoben wird. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2000, römisch fünf 21/00-6, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 26. Juli 2000, ausgesprochen, dass die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24. März 1997, Ziffer 138 Punkt 002 /, 32 -, römisch zwei /, A, /, 31 /, 97,, mit der auf der A 2 Südautobahn Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten verordnet wurden, als gesetzwidrig aufgehoben wird.