Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei nachstehend genannten Sachgütern kann als Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, jeweils 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden:
kosmetische Mittel gemäß § 1 Z 10,kosmetische Mittel gemäß Paragraph eins, Ziffer 10,,
Schokoladen, Schokolade- und Kakaoerzeugnisse und Zuckerwaren,
Dauerbackwaren und Windbäckerei, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck.
(2)Absatz 2,Bei Bier ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 0,5 Liter.
(3)Absatz 3,Bei Zwirnen ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 1 000 Meter.
(4)Absatz 4,Bei Waschmitteln kann als Maßeinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Schlagworte
Schokoladeerzeugnis, Salzgebäck
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015
Gesetzesnummer
20000866
Dokumentnummer
NOR40011036