Bundesrecht konsolidiert

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Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung § 3

Kurztitel

Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bei nachstehend genannten Sachgütern kann als Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, jeweils 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Wurstwaren und Schinken,
    2. Ziffer 2
      Käse,
    3. Ziffer 3
      kosmetische Mittel gemäß Paragraph eins, Ziffer 10,,
    4. Ziffer 4
      Schokoladen, Schokolade- und Kakaoerzeugnisse und Zuckerwaren,
    5. Ziffer 5
      Dauerbackwaren und Windbäckerei, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck.
  2. Absatz 2,Bei Bier ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 0,5 Liter.
  3. Absatz 3,Bei Zwirnen ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 1 000 Meter.
  4. Absatz 4,Bei Waschmitteln kann als Maßeinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Schlagworte

Schokoladeerzeugnis, Salzgebäck

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Gesetzesnummer

20000866

Dokumentnummer

NOR40011036

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