Absatz eins,Bei nachstehend genannten Sachgütern kann als Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, jeweils 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden:
- Ziffer einsWurstwaren und Schinken,
- Ziffer 2Käse,
- Ziffer 3kosmetische Mittel gemäß Paragraph eins, Ziffer 10,,
- Ziffer 4Schokoladen, Schokolade- und Kakaoerzeugnisse und Zuckerwaren,
- Ziffer 5Dauerbackwaren und Windbäckerei, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck.