Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Bei nachstehend genannten Nicht-Lebensmitteln ist der Grundpreis auszuzeichnen:
Farben und Lacke, ausgenommen Farben für Kunstmaler und für den Unterricht (in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen),
Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind,
Reinigungs- und Waschmittel und Regeneriersalze,
Pflegemittel, einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel,
Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
kosmetische Mittel, ausgenommen kosmetische Mittel, die überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen,
Wolle, Garne und Zwirne und
Schlagworte
Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Düngemittel
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015
Gesetzesnummer
20000866
Dokumentnummer
NOR40011034