Farben und Lacke, ausgenommen Farben für Kunstmaler und für den Unterricht (in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen),
Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2000,
Paragraph eins
01.09.2000
Bei nachstehend genannten Nicht-Lebensmitteln ist der Grundpreis auszuzeichnen: