Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auflassung mehrerer Abschnitte von Bundesstraßen in der Steiermark
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
12.08.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil
der B 24 Hochschwab Straße von km 20,37 bis km 20,57 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 481/1991 bestimmten - Abschnitt “Lawinengalerie Schüttbrückenlahn”,der B 24 Hochschwab Straße von km 20,37 bis km 20,57 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1991, bestimmten - Abschnitt “Lawinengalerie Schüttbrückenlahn”, der B 24 Hochschwab Straße von km 34,32 bis km 34,36 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 481/1994 bestimmten - Abschnitt “Tunnel Dippelbauerlahn”,der B 24 Hochschwab Straße von km 34,32 bis km 34,36 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1994, bestimmten - Abschnitt “Tunnel Dippelbauerlahn”, der B 24 Hochschwab Straße von km 47,00 bis km 47,22 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 637/1990 bestimmten - Abschnitt “Lawinentunnel Hesslahn”,der B 24 Hochschwab Straße von km 47,00 bis km 47,22 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1990, bestimmten - Abschnitt “Lawinentunnel Hesslahn”, der B 114 Triebener Straße von km 5,50 bis km 5,76 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 270/1982 bestimmten - Abschnitt “Brodjäger Triebenbachbrücke”,der B 114 Triebener Straße von km 5,50 bis km 5,76 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1982, bestimmten - Abschnitt “Brodjäger Triebenbachbrücke”, der B 117 Buchauer Straße von km 5,68 bis km 9,149 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 330/1981 bestimmten - Abschnitt “St. Gallen” undder B 117 Buchauer Straße von km 5,68 bis km 9,149 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1981, bestimmten - Abschnitt “St. Gallen” und der B 117 Buchauer Straße von km 1,40 bis km 2,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 761/1990 bestimmten - Abschnitt “Altenmarkt-Weißenbach”der B 117 Buchauer Straße von km 1,40 bis km 2,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1990, bestimmten - Abschnitt “Altenmarkt-Weißenbach”
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2014
Gesetzesnummer
20000836
Dokumentnummer
NOR40010490