Bundesrecht konsolidiert

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Auflassung mehrerer Abschnitte von Bundesstraßen in der Steiermark Art. 1

Kurztitel

Auflassung mehrerer Abschnitte von Bundesstraßen in der Steiermark

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenteil

  1. Ziffer eins
    der B 24 Hochschwab Straße von km 20,37 bis km 20,57 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1991, bestimmten - Abschnitt “Lawinengalerie Schüttbrückenlahn”,
  2. Ziffer 2
    der B 24 Hochschwab Straße von km 34,32 bis km 34,36 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1994, bestimmten - Abschnitt “Tunnel Dippelbauerlahn”,
  3. Ziffer 3
    der B 24 Hochschwab Straße von km 47,00 bis km 47,22 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1990, bestimmten - Abschnitt “Lawinentunnel Hesslahn”,
  4. Ziffer 4
    der B 114 Triebener Straße von km 5,50 bis km 5,76 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1982, bestimmten - Abschnitt “Brodjäger Triebenbachbrücke”,
  5. Ziffer 5
    der B 117 Buchauer Straße von km 5,68 bis km 9,149 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1981, bestimmten - Abschnitt “St. Gallen” und
  6. Ziffer 6
    der B 117 Buchauer Straße von km 1,40 bis km 2,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1990, bestimmten - Abschnitt “Altenmarkt-Weißenbach”
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014

Gesetzesnummer

20000836

Dokumentnummer

NOR40010490

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