Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse § 14

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Beeidigung der Schiedsrichter der Warenbörse

Paragraph 14,

Die bestellten oder benannten Schiedsrichter der Warenbörse sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes Wien gemäß Verordnung vom 26. März 1903, RGBl. Nr. 71, zu beeiden. Das Ansuchen wegen Vornahme dieser Beeidigung hat vom Börseunternehmen auszugehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20000801

Dokumentnummer

NOR40009708

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