Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,
Paragraph 14
01.08.2000
Die bestellten oder benannten Schiedsrichter der Warenbörse sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes Wien gemäß Verordnung vom 26. März 1903, RGBl. Nr. 71, zu beeiden. Das Ansuchen wegen Vornahme dieser Beeidigung hat vom Börseunternehmen auszugehen.