Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2000

Text

Beeidigung der Schiedsrichter der Warenbörse

Paragraph 14,

Die bestellten oder benannten Schiedsrichter der Warenbörse sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes Wien gemäß Verordnung vom 26. März 1903, RGBl. Nr. 71, zu beeiden. Das Ansuchen wegen Vornahme dieser Beeidigung hat vom Börseunternehmen auszugehen.