Bundesrecht konsolidiert

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STCW-Verordnung § 9

Kurztitel

STCW-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 228/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

21.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Teil
Ausbildungseinrichtungen

Zulassung als Ausbildungsunternehmen - Ausbildung der Seeleute

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die gewerbsmäßige Ausbildung von Seeleuten bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Der Standort des Ausbildungsunternehmens hat sich im Inland zu befinden.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 3, vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang römisch eins STCW-Richtlinie geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten - insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung - geeignet ist.

Schlagworte

Rettungsausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40009680

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