(3)Absatz 3,Die in § 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang I STCW-Richtlinie geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten - insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung - geeignet ist.Die in Paragraph 3, vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang römisch eins STCW-Richtlinie geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten - insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung - geeignet ist.