Absatz eins,Die gewerbsmäßige Ausbildung von Seeleuten bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten werden.
STCW-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000,
römisch fünf
Paragraph 9
21.07.2000
94/01 Schiffsverkehr
Rettungsausrüstung
21.06.2018
20000799
NOR40009680