Bundesrecht konsolidiert

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STCW-Verordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

STCW-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 228/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

21.07.2000

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Qualitätsnormen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Alle mit Ausbildung, Befähigungsbewertung, Erteilung von Befähigungszeugnissen, Vermerkerteilung und Gültigkeitserneuerung zusammenhängenden Tätigkeiten werden über ein Qualitätssicherungssystem kontinuierlich überwacht, damit sichergestellt wird, dass alle vorgegebenen Ziele, auch im Zusammenhang mit Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern, eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Die vorgeschriebenen Ausbildungsziele und entsprechenden Befähigungsnormen haben den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vorgeschriebenen Prüfungen und Bewertungen zu entsprechen. Die Ziele und entsprechenden Qualitätsnormen können für verschiedene Kurse und Ausbildungsprogramme getrennt festgelegt werden; sie betreffen auch die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung.
  3. Absatz 3,Die Qualitätsnormen betreffen die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung, sämtliche Ausbildungskurse und Programme, die vorgenommenen Prüfungen und Bewertungen sowie die erforderliche Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern, und zwar in Bezug auf Strategien, Systeme, Kontrollen und interne Qualitätssicherungsprüfungen, die die Erreichung der vorgegebenen Ziele gewährleisten sollen.
  4. Absatz 4,Alle fünf Jahre erfolgt eine unabhängige Evaluierung der mit der Vermittlung und Bewertung von Kenntnissen und Fähigkeiten zusammenhängenden Tätigkeiten sowie der administrativen Aspekte der Zeugniserteilung durch entsprechend qualifizierte Personen, die mit der jeweiligen Tätigkeit selbst nicht befasst sind, damit festgestellt werden kann, ob
    1. Ziffer eins
      alle internen Kontroll-, Überwachungs- und Folgemaßnahmen mit den geplanten Vorkehrungen und schriftlich niedergelegten Verfahren übereinstimmen und wirksam zur Erreichung der vorgegebenen Ziele beitragen;
    2. Ziffer 2
      alle Ergebnisse der unabhängigen Beurteilung schriftlich festgehalten und den jeweiligen Verantwortlichen mitgeteilt werden;
    3. Ziffer 3
      rechtzeitig Maßnahmen zur Behebung von Mängeln getroffen werden.
  5. Absatz 5,Über die Evaluierung gemäß Absatz 4, wird der Europäischen Kommission binnen sechs Monaten nach ihrem Abschluss ein Bericht übermittelt.

Schlagworte

Kontrollmaßnahme, Überwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40009681

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