Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schaubergwerkeverordnung § 4

Kurztitel

Schaubergwerkeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 209/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

02.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk

Paragraph 4,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,)

  1. Absatz 2,An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der behördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden. Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern. In den genannten Fällen ist ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Behörde vorzulegen.

Schlagworte

Bergungsarbeit

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20000777

Dokumentnummer

NOR40244626

Navigation im Suchergebnis