(1)Absatz eins,Alle Unfälle sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen sind der Behörde unter Anschluss einer Beschreibung des Unfalles oder Vorfalles nach Möglichkeit unter Anschluss einer Fotodokumentation zu melden. Tödliche oder schwere Unfälle sind der Behörde vorab sofort (fernmündlich o. Ä.) zu melden.