(2)Absatz 2,Der gemäß § 2 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes in Verbindung mit dessen § 113 vorzulegende Schaubergwerks-Betriebsplan ist gemäß der Anlage zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.Der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Mineralrohstoffgesetzes in Verbindung mit dessen Paragraph 113, vorzulegende Schaubergwerks-Betriebsplan ist gemäß der Anlage zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.