Bundesrecht konsolidiert

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Schaubergwerkeverordnung § 3

Kurztitel

Schaubergwerkeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 209/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sicherheitsmaßnahmen in Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen betreffend
    1. Ziffer eins
      Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue,
    2. Ziffer 2
      Zugänglichkeit und Fluchtwege,
    3. Ziffer 3
      Wetterführung,
    4. Ziffer 4
      Wasserhaltung,
    5. Ziffer 5
      Befahrung,
    6. Ziffer 6
      Beleuchtung,
    7. Ziffer 7
      elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel,
    8. Ziffer 8
      vorbeugender Brandschutz,
    9. Ziffer 9
      Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen,
    10. Ziffer 10
      Betriebsfahrzeuge, maschinelle Einrichtungen,
    11. Ziffer 11
      sanitäre Einrichtungen,
    12. Ziffer 12
      personelle Voraussetzungen,
    13. Ziffer 13
      organisatorische Belange,
    14. Ziffer 14
      Beeinträchtigungen und
    15. Ziffer 15
      gefährliche Ereignisse
    sind bei der Einrichtung bzw. beim Betrieb von Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Mineralrohstoffgesetzes in Verbindung mit dessen Paragraph 113, vorzulegende Schaubergwerks-Betriebsplan ist gemäß der Anlage zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.
  3. Absatz 3,Ansuchen gemäß Paragraph 189, des Mineralrohstoffgesetzes auf Bewilligung einer Fremdenbefahrung haben der Anlage entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten. Handelt es sich um obertägige Fremdenbefahrungen, sind die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen nur soweit bekannt zu geben und vorzunehmen, als es der Natur der Fremdendenbefahrung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20000777

Dokumentnummer

NOR40009018

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