Absatz eins,Die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen betreffend
- Ziffer einsStandfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue,
- Ziffer 2Zugänglichkeit und Fluchtwege,
- Ziffer 3Wetterführung,
- Ziffer 4Wasserhaltung,
- Ziffer 5Befahrung,
- Ziffer 6Beleuchtung,
- Ziffer 7elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel,
- Ziffer 8vorbeugender Brandschutz,
- Ziffer 9Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen,
- Ziffer 10Betriebsfahrzeuge, maschinelle Einrichtungen,
- Ziffer 11sanitäre Einrichtungen,
- Ziffer 12personelle Voraussetzungen,
- Ziffer 13organisatorische Belange,
- Ziffer 14Beeinträchtigungen und
- Ziffer 15gefährliche Ereignisse
sind bei der Einrichtung bzw. beim Betrieb von Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen vorzunehmen.