Diplomgrad
§ 12. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.Paragraph 12, (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichung unter Voranstellung des Diplomierungshinweises.