Bundesrecht konsolidiert

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Akademien-Studienordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademien-Studienordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

AStO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Diplomgrad

Paragraph 12, (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.

  1. Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichung unter Voranstellung des Diplomierungshinweises.

Gesetzesnummer

20000316

Dokumentnummer

NOR40002813

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/2/P12/NOR40002813

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