Kurztitel

Akademien-Studienordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Text

Diplomgrad

Paragraph 12, (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.

  1. Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichung unter Voranstellung des Diplomierungshinweises.