Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Text
Diplomgrad
§ 12. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.Paragraph 12, (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichung unter Voranstellung des Diplomierungshinweises.