Bundesrecht konsolidiert

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Schuhfertigung-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Schuhfertigung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 193/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

  1. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen.

  1. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

20000761

Dokumentnummer

NOR40008524

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