Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Durchführung je einer Arbeitsprobe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Durchführung je einer Arbeitsprobe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: