Kurztitel

Fleischverkauf-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Durchführung je einer Arbeitsprobe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Beurteilung des Fleisches für den Ladenverkauf,
  2. Ziffer 2
    küchen- und pfannenfertiges Herrichten von grobzerlegten Stücken,
  3. Ziffer 3
    Aufschneiden und Präsentieren von Fleisch und Fleischwaren und Herstellen von Halbfertigprodukten.

  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

  1. Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

  1. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechtes Ausführen,
    2. Ziffer 2
      Maßhaltigkeit und Hygiene,
    3. Ziffer 3
      Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.