Bundesrecht konsolidiert

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Fleischverkauf-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Fleischverkauf-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 189/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Fleischverkauf

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Fleischverkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fleischverkäufer/Fleischverkäuferin) zu bezeichnen.

Gesetzesnummer

20000757

Dokumentnummer

NOR40008459

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